Rz. 9

Die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu leistende Arbeitszeit ist für abhängig Beschäftigte in den jeweiligen Tarifverträgen geregelt. So bestimmt z. B. der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV) i. d. F. v. 1.4.2012, dass als Arbeitszeit für unter Tage Beschäftigte die sog. "Schichtzeit" gilt, die grundsätzlich 8 Stunden täglich beträgt (§ 8 Abs. 1 MTV). Dabei erhalten Arbeitnehmer, die an warmen Betriebspunkten arbeiten (= Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C, Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C) für jeweils 7 Warmschichten eine bezahlte Freischicht (§ 9 MTV). Darüber hinaus könnten sich weitere bezahlte Freischichten z. B. aufgrund von Mehrarbeit, Rufbereitschaft, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§§ 13, 15, 16, 17 MTV) ergeben. Diese Freischichten werden nach den Grundsätzen des § 41 MTV entsprechend der Bezüge des Vormonats, zuzüglich einer Untertagezulage vergütet. Freischichten, die auf ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 beruhen und entsprechend vergütet worden sind, gelten bei der Prüfung von Ansprüchen auf knappschaftliche Sonderleistungen ebenfalls als tatsächlich unter Tage verfahrene Schichten, mit der Folge, dass für sie ständige Arbeiten unter Tage i. S. v. Abs. 1 anzurechnen sind.

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