Rz. 4

Abs. 1 normiert die Voraussetzungen, unter denen geschiedenen Ehegatten eine Erziehungsrente gewährt wird; Abs. 2 erweitert den Kreis der Berechtigten auf Ehegatten, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. Abs. 3 regelt den Anspruch auf Erziehungsrente nach Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten nach den §§ 120a ff. und erweitert damit den anspruchsberechtigten Personenkreis auf verwitwete Ehegatten/überlebende Lebenspartner.

2.1 Anspruch auf Erziehungsrente für geschiedene Ehepartner/Voraussetzungen der Rente (Abs. 1)

2.1.1 Versicherter

 

Rz. 5

Der Anspruchsberechtigte muss Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 1 bis 8) sein; hervorzuheben ist, dass Personen, die nachversichert worden sind oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings unter Ehegatten Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind, gemäß § 8 Abs. 1 (ergänzend zu § 2 Abs. 1 SGB IV) als Versicherte anzusehen sind. Versicherte sind auch geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 8a SGB IV, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und damit während der geringfügigen Beschäftigung (Pflicht-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben.

2.1.2 Befristung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

 

Rz. 6

Der Anspruch ist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristet. Von diesem Zeitpunkt an hat der/die Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente nach den §§ 35, 235.

2.1.3 Scheidung der Ehe nach dem 30.6.1977 und Tod des geschiedenen Ehegatten

 

Rz. 7

Die Ehe muss nach dem 30.6.1977 geschieden worden sein. Entscheidend ist, ob die Ehe unter Anwendung des ab 1.7.1977 geltenden Rechts (1. EheRG), also in Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich, geschieden wurde. Andernfalls kommt nur ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 in Betracht. Demnach werden von § 47 solche Ehescheidungsurteile nicht erfasst, die zwar nach dem 30.6.1977 rechtskräftig geworden, jedoch vor dem 1.7.1977 verkündet worden sind und damit auf der bis zum 30.6.1977 geltenden Rechtslage beruhen (vgl. BGH, FamRZ 1979 S. 906). Die Ehe ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils geschieden (§ 1564 Satz 2 BGB). Wegen der Geltung von Ehescheidungsurteilen von Gerichten der ehemaligen DDR und ausländischen Gerichten vgl. die Komm. zu § 46.

Ferner muss der geschiedene Ehegatte verstorben sein. Die Verschollenheit nach § 49 ist dem Tod gleichzusetzen.

2.1.4 Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des geschiedenen Ehegatten (§ 46 Abs. 2)

 

Rz. 8

Der Anspruch auf Erziehungsrente setzt voraus, dass der leistungsberechtigte Versicherte ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen geschiedenen Ehegatten erzieht. Insoweit verweist § 47 Abs. 1 Nr. 2 auf § 46 Abs. 2, so dass für die Begriffe des Kindes sowie der Erziehung in vollem Umfang auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift Bezug genommen wird (vgl. Komm. dort). Damit wird auch die Sorge für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des geschiedenen Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft der Erziehung gleichgestellt, wenn das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (§ 46 Abs. 2 Satz 3).

2.1.5 Keine Wiederheirat

 

Rz. 9

Der Anspruch entfällt bzw. entsteht nicht, wenn der Versicherte erneut geheiratet hat. Bei Wiederheirat während des Bezugs der Erziehungsrente entfällt der Rentenanspruch nach § 100 Abs. 3 Satz 1 mit Ablauf des Monats der erneuten Eheschließung. Gleiches gilt – durch die Gleichstellung in Abs. 4 – im Falle der (erneuten) Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anders als bei der Rente nach § 46 besteht bei Wiederheirat kein Anspruch auf Abfindung nach § 107. Auch ein Anspruch auf eine Rente nach dem vorletzten Ehepartner i. S. d. § 46 Abs. 3 bei Auflösung einer erneuten Ehe, die nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten geschlossen wurde, besteht nicht, da die Rente nach § 47 nicht aus der Versicherung des Verstorbenen, sondern aus eigener Versicherung geleistet wird (vgl. Kamprad, in: Hauck/Haines, SGB VI, § 47 Rz. 8 m. w. N.).

2.1.6 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

 

Rz. 10

Der Versicherte muss die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1) bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten erfüllt haben; hierauf werden nur bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten aus eigener Versicherung (Beitrags- und Ersatzzeiten §§ 50, 51, 250) einschließlich der im Wege des Versorgungsausgleichs nach § 52 zu ermittelnden und übertragenen Anwartschaften angerechnet. Entscheidend sind also nicht die Beitragszeiten des verstorbenen geschiedenen Ehegatten, sondern des Leistungsberechtigten, d. h. des Hinterbliebenen aus dessen Versicherung die Erziehungsrente gezahlt wird. Nach dem Tod entstandene Beitragszeiten – z. B. in der Form von Kindererziehungszeiten nach § 3 Nr. 1, § 56 aufgrund der Geburt eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten – finden auf die erforderliche allgemeine Wartezeit keine Anrechnung. Dies gilt nicht bei der Übertragung von Rentenanwartschaften, die im Wege des Versorgungsausgleichs aus Anlass des Todes des geschiedenen Ehegatten übertragen worden sind. In diesem Falle sind die auf die allgemeine Wartezeit anzurechnenden Versicherungszeiten (Versorgungsanwartschaften) vor dem Tod des Verstorbenen entstanden und als solche Zeiten auch zugunsten des/der Versicherten zu berücksichtigen. Auf den Zeitpunkt oder die Rechtskraft der Entscheidung über den...

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