Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.10.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484) eingefügt. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB VI-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde Abs. 2 ("am" statt "vor" dem 31. Dezember 1991) rückwirkend zum 1.10.2013 klarstellend korrigiert.

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