2.4.1 Begünstigter Personenkreis

 

Rz. 11

Abs. 3 erfasst Berechtigte, die für denselben Zeitraum sowohl eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3, § 243 Abs. 4) als auch eine solche nach dem letzten Ehegatten (§ 46 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3) beanspruchen können (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen die jeweilige Kommentierung).

 

Rz. 12

Bei der Rente nach dem vorletzten Ehegatten muss zudem Einkommen nach § 114 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen sein. Diese (zum 1.1.2002 in Kraft getretene) Übergangsvorschrift regelt die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (letztere gezahlt von öffentlichen Leistungsträgern, mit Ausnahme von Zusatzleistungen) bei Witwen- oder Witwerrenten als Einkommen, wenn der versicherte Ehegatte

  • vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
  • (bei Todesfällen nach dem 31.12.2001) die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist (vgl. bzgl. der Einzelheiten die Komm. zu § 114 SGB IV).

2.4.2 Rechtsfolge

 

Rz. 13

Auf die Witwenrente- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen ist, ist die Witwen- oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI i. V. m. §§ 18a bis 18e SGB IV) ergibt (§ 314 Abs. 3 S. 1).

Auch in den von Abs. 3 erfassten Fällen wird die Hinterbliebenenrente nach dem letzten Ehegatten also – abweichend von der Grundregel des § 90 Abs. 1 letzter Halbsatz (vgl. hierzu das Beispiel unter Rz. 10) – nicht in voller Höhe (ohne vorherige Berücksichtigung von Einkommen) auf die Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet. Vielmehr erfolgt die Anrechnung lediglich in Höhe des Betrages, der sich nach erfolger Einkommensanrechnung (gemäß § 97 SGB VI i. V. m. §§ 18a bis 18e SGB IV) ergibt.

 

Rz. 14

§ 97 Abs. 3 Satz 1 und 3, nach denen anzurechnendes Einkommen i. S. v. §§ 18a bis 18e SGB IV zunächst auf die (vorrangige) Hinterbliebenenrente nach dem letzten Ehegatten und der dann ggf. verbleibende Einkommensbetrag auf die (nachrangige) Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen ist, finden keine Anwendung (§ 314 Abs. 3 Satz 2).

Bei der Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden somit zwar das Einkommen i. S. v. § 114 Abs. 1 SGB IV sowie (für denselben Zeitraum) bestehende Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente nach dem letzten Ehegatten (letztere unter Berücksichtigung von Einkommen i. S. v. § 97 i. V. m. §§ 18a bis 18e SGB IV) angerechnet. Etwaiges "überschießendes" Einkommen i. S. v. §§ 18a bis 18e SGB IV, das nach erfolgter Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente nach dem letzten Ehegatten verbleibt, wird bei der Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten jedoch nicht (anspruchsmindernd) berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der letzten und vorletzten Ehe unterschiedliche Einkommensarten anzurechnen sind. So wird etwa Vermögenseinkommen, welches nach § 97 Abs. 1 i. V. m. § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IV i. d. F. ab 1.1.2002 auf die Hinterbliebenenrente nach dem letzten Ehegatten anzurechnen ist, bei der Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten gemäß § 114 Abs. 1 SGB IV hingegen unberücksichtigt bleibt, weil jene Vorschrift in den dort genannten "Altfällen" nur die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (letztere gezahlt von öffentlichen Leistungsträgern, mit Ausnahme von Zusatzleistungen) vorsieht, nicht auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet.

 

Rz. 15

Nach Abs. 3 verbleibt dem Betroffenen im Ergebnis nach Einkommensanrechnung mindestens der Gesamtrentenbetrag, welcher der zu zahlenden Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten (nach Anrechnung von Einkommen unter Berücksichtigung von § 114 SGB IV) entspricht. Die zweite Eheschließung wirkt sich bei Auflösung dieser Ehe nicht nachteilig auf den Zahlbetrag jener Rente aus.

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