Rz. 17

Bei Wanderrenten, also solchen Renten, die sowohl auf Zeiten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch aus der Arbeiter- oder Angestelltenversicherung beruhen, ist zur Bestimmung des Mindestgrenzbetrags gemäß § 312 Abs. 3 i.V.m § 311 Abs. 5 Satz 3 zunächst ein durchschnittlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der persönliche Vomhundertsatz für die zur knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten einerseits und die zur Rentenversicherung der Arbeiter/Angestellten zurückgelegten Zeiten andererseits getrennt festgestellt und mit der Anzahl der ihrer Ermittlung jeweils zugrunde liegenden Monate multipliziert werden. Dabei ist für den knappschaftlichen Leistungsanteil der Faktor 1,0106 mit zu berücksichtigen (§ 312 Abs. 3 i. V. m. § 311 Abs. 5 Satz 3). Anschließend ist die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate zu teilen, mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts zu vervielfältigen und schließlich nach Maßgabe des jeweiligen Vomhundertsatzes zu ermitteln.

 

Rz. 18

 

Beispiel 1

Sachverhalt:

Eine Rente wegen Todes (Witwenrente gemäß § 46 Abs. 2), die sowohl auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch auf Zeiten der Arbeiter-/Angestelltenversicherung beruhte, trifft mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des § 312 liegen vor. Der ­Berechtigung der Witwenrente lagen folgende persönliche Vomhundertsätze zugrunde:

 
ArV/AnV 120,47 % (287 Mon.)
knRV 135,27 % (56 Mon.)

Die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht – auch nicht vorzeitig (§§ 53, 245) – erfüllt.

Lösung:

 
Ermittlung des Mindestgrenzbetrages gemäß Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3:
persönlicher Vomhundertsatz Monate    
ArV/AnV 120,47 × 287 = 34.574,89
knRV 135,27 × 1,0106 (= 136,7039) × 56 = 7.655,45
      343 = 42.230,31

42.230,31: 343 = 123,12 %

Mindestgrenzbetrag (123,12 × 18,13 EUR [= 2/3 des aktuellen Rentenwertes Stand 1.7.2010]; hiervon 51 %) = 1.138,40 EUR

 

Rz. 19

 

Beispiel 2

Sachverhalt:

Auf den Sachverhalt zu Beispiel 1 wird verwiesen. Abweichend hiervon ist die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung gem. § 53 Abs. 1 vorzeitig erfüllt.

Lösung:

Ermittlung des Mindestgrenzbetrages gem. Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3: durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz = 123,12 % (siehe Lösung zu Beispiel 1)

Mindestgrenzbetrag (123,12 × 18,13 EUR [= 2/3 des aktuellen Rentenwertes Stand 1.7.2010]; hiervon 60 %) = 1.339,30 EUR

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