Rz. 2

Die Vorschrift ist neben den §§ 266 und 311 eine weitere Sonderregelung zu § 93. Sie beinhaltet im Hinblick auf die Höhe des Mindestgrenzbetrages, der beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten ist (vgl. § 311 Abs. 5), eine Übergangsregelung für laufende Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1.1.1979 beruhen.

Abs. 1 und 2 ersetzen bei Versicherungsfällen vor dem 1.1.1979 den Mindestgrenzbetrag, der sich aus der Anwendung des § 311 Abs. 5 ergibt, durch einen höheren Grenzbetrag und stellen auf diese Weise sicher, dass der Mindestgrenzbetrag, der nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bei einem vor dem 1.1.1979 eingetretenen Versicherungsfall höher war als bei Renten, die aufgrund eines später eingetretenen Versicherungsfalls gezahlt wurden, weiterhin gilt. Hintergrund der früheren Regelung war, dass die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch das 21. Rentenanpassungsgesetz im Jahr 1978 gesenkt worden waren. Aus Gründen des Besitzschutzes blieben die höheren Grenzbeträge bei Versicherungsfällen, die sich vor dem 1.1.1979 ereignet hatten, jedoch erhalten (Art. 2 § 17 Abs. 4 KnVNG, Art. 2 § 23 Abs. 3a ArVNG, Art. 2 § 22 Abs. 3a AnVNG). Diese Besitzschutzregelung gilt gemäß § 312 unter den dort genannten Voraussetzungen auch nach Inkrafttreten des SGB VI fort.

Abs. 3 bestimmt, dass § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, die die Ermittlung des Mindestgrenzbetrages für Renten regeln, die ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung (Satz 2) bzw. auch auf Zeiten der (früheren, bis zum Inkrafttreten des RVOrgG v. 9.12.2004 zum 1.1.2005 als solche bezeichneten) Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten (Satz 3) beruhen, auch im Rahmen des § 312 anwendbar sind. Entsprechendes gilt für § 311 Abs. 7, den Abs. 3 ebenfalls für anwendbar erklärt.

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