Rz. 20
Bestand am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wird der Grenzbetrag für die ersten 3 Monate nach dem Beginn der Witwen-/Witwerrenten (= Sterbevierteljahr) mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung maßgebenden Vomhundertsatz ermittelt (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Satz 5).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen