Rz. 2

§ 310c steht im Zusammenhang mit der ebenfalls zum 1.7.2002 erfolgten Neufassung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und sieht vor, dass auch bei bereits rechtsverbindlich bewilligten Renten Beschäftigungszeiten während des Bezuges einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechneten Invalidenrente, einer Versorgung wegen Invalidität oder eines Blinden- oder Sonderpflegegeldes berücksichtigt werden können.

Bis dahin war die Anrechnung solcher Zeiten, in denen wegen des damaligen Rentenbezuges Beitrags- und Versicherungsfreiheit bestand, ausgeschlossen (§ 248 Abs. 3 a. F.). Die Regelung war wie bei §§ 310a, 310b erforderlich, um auch für "Altfälle" – abweichend von § 300 Abs. 3 (Rentenneuberechnung nur auf der Grundlage des bei Erstfeststellung geltenden Rechts), § 306 Abs. 1 (keine Rentenneuberechnung allein aus Anlass einer Rechtsänderung) – die Rechtsänderung in § 248 berücksichtigen zu können.

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