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Die Vorschrift wurde mit Art. 2 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 2074) in das SGB VI eingefügt und ist am 1.7.2002 in Kraft getreten.

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