Rz. 2

§ 310a regelt, dass bindend bewilligte Renten mit Beginn vor dem 3.8.2001, bei denen Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn bzw. der Deutschen Post nicht in vollem Umfang angerechnet wurden, parallel zu § 256a Abs. 2 Sätze 2 und 3 neu festzustellen sind (vgl. BT-Drs. 14/5640 S. 18).

Die Regelung war erforderlich, um auch für "Altfälle" – abweichend von § 300 Abs. 3 (Rentenneuberechnung nur auf der Grundlage des bei Erstfeststellung geltenden Rechts) und § 306 Abs. 1 (keine Rentenneuberechnung nur aus Anlass einer Rechtsänderung) – die Rechtsänderungen aufgrund des 2. AAÜG-ÄndG berücksichtigen zu können.

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