Rz. 1

Die Vorschrift regelte zunächst in welchem Umfang bei Rentenfällen vor dem 1.7.1998 höhere persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten in einer bis zum 30.6.2000 reichenden Übergangszeit zu berücksichtigen sind.

Sie wurde – weil zeitlich überholt – ab 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) aufgehoben.

§ 307d i.d. Neufassung des Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) hat nunmehr mit Wirkung zum 1.7.2014 ergänzend zu § 249 den Entgeltpunktezuschlag für Kindererziehung bei Rentenansprüchen aus der Zeit vor dem 1.7.2014 zum Inhalt.

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