Rz. 5

Nach § 42 können Versicherte aufgrund der Neuschaffung der Teilrenten wählen, ob sie eine Vollrente oder eine Teilrente beanspruchen wollen. Diese Wahlmöglichkeit besteht nicht für Versicherte, die allein gemäß der Abs. 1 und 2 einen Anspruch auf eine Regelaltersrente haben. Damit soll verhindert werden, dass dieser Personenkreis über den kurzfristigen Bezug einer Teilrente eine Rentenneuberechnung nach dem SGB VI erreichen kann (BR-Drs. 197/91 S. 134 sowie BT-Drs. 12/405 S. 134).

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