Rz. 72

Bei Übergangsgeldbeziehern, die Übergangsgeld aufgrund fiktiven Arbeitsentgelts nach § 68 SGB IX (vormals § 48 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) bezogen haben, werden die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Bezieher von Übergangsgeld nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 mit 80 % des der Leistung nach § 68 SGB IX (vormals: § 48 SGB IX aF) zugrunde liegenden fiktiven Arbeitsentgelts bemessen. Die Heranziehung eines nicht erzielten, sondern fiktiven Arbeitsentgelts widerspricht nicht § 14 SGB IV. Es ist das Wesen einer gesetzlichen Fiktion, normativ anzuordnen, dass ein Umstand als gegeben zu behandeln ist, der in Wirklichkeit nicht vorliegt. Der in § 68 SGB IX (vormals: § 48 SGB IX aF) genannte Faktor von 65 % dient lediglich der leistungsrechtlichen Berechnung des Übergangsgeldes. Er ist wegen der die Sozialversicherung grundsätzlich prägenden Beitragsbemessung nach dem Bruttoarbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 24.10.2023, B 12 R 1/22 R – noch nicht veröffentlicht; vgl. Terminbericht abrufbar unter: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2023/2023_43_Terminbericht.html – zuletzt abgerufen am 4.12.2023; vgl auch Vorinstanzen: SG Mannheim, Urteil v. 15.5.2019, S 2 R 1812/18; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.12.2021, L 4 R 2067/19).

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