Rz. 5

Zur Nachzahlung sind nach Satz 1 der Vorschrift alle Personen berechtigt, die nachversichert worden sind (vgl. § 8 Abs. 2 und § 233) und dadurch die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nach § 50 Abs. 1 vor dem 1.1.1984 erfüllen. Erfasst werden die Fälle der realen und fiktiven Nachversicherung. Eine Nachzahlungsberechtigung besteht nicht, wenn bereits vor Durchführung der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1.1.1984 erfüllt war.

 

Rz. 6

Die Nachzahlungsberechtigung besteht nur für Zeiträume ab dem 1.1.1984, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig (§ 209 Abs. 1 Satz 2). Zudem ist die Nachzahlung nur für Zeiträume möglich, für die eine Zahlung freiwilliger Beiträge gemäß § 197 Abs. 2 nicht mehr erfolgen kann.

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