Rz. 7

Die selbständige Tätigkeit muss ursächlich durch eines der in Satz 1 Nr. 1 genannten Ereignisse beendet worden sein. Diese Kausalität liegt nicht vor, wenn die selbständige Tätigkeit bereits vorher aus nicht mit Kriegsfolgen zusammenhängenden Gründen aufgegeben wurde. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Selbständigkeit durch Wehrdienst, Notdienst, Dienstverpflichtung oder aus anderen kriegsbedingten Gründen wie Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, feindliche Besatzung usw. unterbrochen worden ist (vgl. BSGE 24 S. 146).

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