Rz. 10

Die Höhe des Betrags zur Begründung von Entgeltpunkten (Ost) wird wie in § 187 Abs. 3 ermittelt. Dafür sind gemäß Abs. 3 Satz 1 die Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs heranzuziehen, die vom BMAS im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden, wozu dieses nach Abs. 3 Satz 3 und 4 mit Wirkung zum 1.1.2002 ermächtigt ist. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

 
Beitragsaufwand = Entgeltpunkte (Ost) × Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der Zahlung

Der Beitragsaufwand ist gemäß § 123 Abs. 1, § 121 Abs. 2 zu runden.

Die Faktoren bis 2001 sind DM-Beiträge, ab 2002 gelten Euro-Beträge.

 

Rz. 11

Entscheidend für die Berechnung des Beitragsaufwands ist der Zahlungszeitpunkt. Liegen die Voraussetzungen der Fiktion gemäß Abs. 4 i. V. m. § 187 Abs. 5 nicht vor, ergibt sich der Tag der Beitragszahlung aus § 6 RV-BZV.

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