0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 96 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch die Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu gefasst. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 wurden geändert durch Art. 1 Nr. 62 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004. Abs. 1 Satz 1 HS 2 wurde erneut geändert durch Art. 1 Nr. 61 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005.

Durch Art. 1 Nr. 34a und b des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz – RÜ-AbschlG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) werden mit Wirkung zum 1.1.2025 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 geändert, indem jeweils die Worte "und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht" durch die Formulierung "zu vervielfältigen" ersetzt werden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024 und der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.2025 (BT-Drs. 18/11923 S. 32).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung stellt eine Sonderregelung zu den §§ 181, 277 dar.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 277a steht im Zusammenhang mit § 233a, der die Nachversicherung von Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) im Zeitraum vor dem 1.1.1992 regelt, während § 277a insoweit die Durchführung der Nachversicherung festlegt. Es gilt das zum Verhältnis von § 277 zu § 233 Gesagte. Dabei bestimmt Abs. 1 die Durchführung der Nachversicherung nach § 233a Abs. 1 und 2, Abs. 2 nach § 233a Abs. 3 und Abs. 3 die Durchführung der Nachversicherung nach § 233a Abs. 4.

 

Rz. 4

Für die Nachversicherung von Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1991 gelten die §§ 181 ff. als allgemeine Vorschriften. Eine Sonderregelung zu § 181 Abs. 2 Satz 1 enthält im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze § 228a Abs. 1 Nr. 2, nach dem die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) gemäß § 275a maßgebend ist.

2.1 Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage

 

Rz. 5

§ 277a Abs. 1 Satz 1 passt die Beitragsbemessungsgrundlage für die reale Nachversicherung den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet an. Die Norm bestimmt in Abweichung von der Regelung des § 181 Abs. 2 Satz 1, dass die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 2 und 3) für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 mit dem entsprechenden Wert der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) gemäß § 18 Abs. 2 SGB IV zur Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV steht, zu vervielfältigen ist. Der Höhe nach ist die Beitragsbemessungsgrundlage begrenzt auf den Wert, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Die Anlage 10 wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 146 RÜG mit Wirkung zum 1.1.1992. Welche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet gilt, regelt § 278a.

 

Rz. 6

Die nachversicherungspflichtige Beschäftigung muss im Beitrittsgebiet (s. § 18 Abs. 3 SGB IV) ausgeübt worden sein. Ausschlaggebend ist der Beschäftigungsort (§ 9 Abs. 1 SGB IV).

2.2 Dynamisierung

 

Rz. 7

Sodann ist die nach Satz 1 ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 zu dynamisieren. Für bis zum 31.3.1992 gezahlte Nachversicherungsbeiträge galt der mit Wirkung zum 1.8.2004 gestrichene Satz 3 des § 277.

2.3 Fiktive Nachversicherung

 

Rz. 8

§ 277a Abs. 1 Satz 3 gilt für die Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten (Zeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes vor dem 9.5.1945, z. B. als Beamter, Berufssoldat, länger dienender Freiwilliger, berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes). Es handelt sich hierbei um die Fälle der sog. fiktiven Nachversicherung, in denen anstelle der Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Dies sind § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen v. 13.10.1965 i. V. m. Art. 3 § 2 Abs. 2 Beamtenversorgungsänderungsgesetz v. 20.9.1994, § 99 Allgemeines Kriegsfolgengesetz v. 5.11.1957, §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz v. 17.3.1965 und Art. 6 §§ 18, 19, 22, 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz v. 25.2.1960 (für vor dem 9.5.1945 ausgeschiedene versicherungsfreie Personen). Der Durchführung sind die bis zum 31.12.1991 in dem Gebiet der Bundesrepublik außerhalb des Beitrittsgebiets geltenden Vorschriften zugrunde zu legen.

2.4 Personenkreis des § 233a Abs. 3

 

Rz. 9

§ 277a Abs. 2 Satz 1 gilt für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellscha...

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