Rz. 1

Die Vorschrift ist in der ursprünglichen Fassung nach Art. 42 Abs. 1 RÜG am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen v. 18.12.1992 (BGBl. I S. 2044) neugefasst worden. Die dabei vergessene Überschrift ist durch das Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wieder eingefügt worden.

Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist die Zahl 1200 durch 600 ersetzt worden. Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.1.2005 die Vorschrift an die neue Organisationsstruktur angepasst.

Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) sind Satz 1 geändert und Satz 4 mit Wirkung zum 1.7.2018 angefügt worden. Gleichzeitig wurde die Inhaltsübersicht angepasst.

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