2.2.1 Anrechnung bei Auflösung (Satz 1)

 

Rz. 31

Nach § 90 Abs. 1 werden auf eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet. Nach Satz 1 werden hiervon auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente geleisteten Steigerungsbeträge erfasst. Diese werden vorrangig auf den Monatsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner angerechnet (GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 7.2).

2.2.2 Übersteigender Betrag (Satz 2)

 

Rz. 32

Übersteigt der anzurechnende Anspruch die Rente und sind in der Rente nach dem vorletzten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner Steigerungsbeträge der Höherversicherung enthalten, ist der übersteigende Betrag auch auf die Steigerungsbeträge der Höherversicherung anzurechnen; Satz 2 (GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 7.2).

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