Rz. 18

Das Rentnerprivileg bleibt nach Abs. 2 nur dann erhalten, wenn der Rentenbeginn vor dem 1.9.2009 liegt und der Rentenanspruch ununterbrochen weiter besteht.

 

Rz. 19

Ausnahmsweise bleibt der Besitzschutz auch dann bestehen, wenn sich eine Folgerente nahtlos an die bestandsgeschützte Rente anschließt. Eine solche Folgerente kann dabei auch nach dem 31.8.2009 beginnen (GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.1.2 und 4.3). Ein unmittelbarer Anschluss an eine vorangegangene Rente ist gegeben, wenn zwischen dem Ende der bisherigen Rente und dem Beginn der nachfolgenden Rente (mit neuer Rentenart) kein voller Kalendermonat liegt (GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.3.1). Liegt indes der Beginn der Folgerente erst nach Ablauf eines vollen Kalendermonats nach dem Wegfall der bisherigen Rente, scheidet die Anwendung des Rentnerprivilegs aus. Es gilt das Monatsprinzip nach § 122 Abs. 1. Sofern zwischen bestandsgeschützter Rente und Folgerente kein voller Kalendermonat liegt, ist dies daher unschädlich.

 

Rz. 20

Dabei bleibt im Ergebnis aber auch bei der Folgerente letztlich der Zahlbetrag der Vorrente maßgeblich. Für die weitere Anwendung des Rentnerprivilegs in der Folgerente ist festzustellen, ob diese gleich hoch, niedriger oder höher als die bisherige (aufgrund des Rentnerprivilegs) besitzgeschützte Rente ist (GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.3.2). Fällt der Zahlbetrag der Folgerente höher aus als die bisherige Rente, so ist bei dieser der Abschlag ganz oder teilweise abzuziehen (GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.3.2.2; vgl. zu den weiteren Fallkonstellationen auch Anm. 4.3.2.1). Abzustellen ist auf den jeweiligen Zahlbetrag der Renten, der sich nach Prüfung des § 88 (Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten) ergibt. Hinsichtlich des Begriffs "Besitzschutz" ist zu unterscheiden zwischen dem Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten für eine Folgerente (§ 88) und dem dynamischen Zahlbetragsbesitzschutz aufgrund des Rentnerprivilegs nach § 268a (GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.3.2).

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