Rz. 20

Bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten verbleibt es im Übergangszeitraum bis zum Jahr 2023 für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren bei dem bisher maßgebenden Lebensalter von 60 bzw. 63 Jahren (§ 264d Satz 2, vgl. Rz. 3). § 77 Abs. 4 i. d. F. ab 1.1.2008 – gefordert werden 40 Pflichtbeitragsjahre – gilt ab dem Jahr 2024.

 

Rz. 21

Erziehungsrenten (§ 47) gehören nicht zu den Hinterbliebenenrenten, sondern zu den Renten wegen Todes, die sich aus der eigenen Versicherung und nicht aus der des/der Verstorbenen ableiten. Daher gilt § 264d Satz 2 insoweit nicht.

 

Rz. 22

Folgende Zeiten sind bei der Prüfung des Vorliegens der 35 Jahre zu berücksichtigen:

  • Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 (Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit/Berücksichtigungszeiten/Anrechnungszeiten/Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen/Ersatzseiten)
  • Zeiten nach § 52 Abs. 2 i. V. m. § 244a (Wartezeitmonate aus Zuschlägen für eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung).
 

Rz. 23

Nicht zu berücksichtigen sind Kalendermonate, die aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (GRA der DRV zu § 264d SGB VI, Stand: 11.11.2015, Anm. 5).

 

Rz. 24

Diese Zeiten müssen vor dem Bezug der einschlägigen Rente erfüllt sein; eine nachträgliche Erfüllung reicht nicht aus, da sie nicht der Berechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugrunde lagen (§ 77 Abs. 4). Solche Zeiten können erst bei einer Folgerente Berücksichtigung finden (zutreffend GRA der DRV zu § 264d SGB VI, Stand: 11.11.2015, Anm. 5, mit Beispielen).

 

Rz. 25

Bei Anwendung des Europäischen Koordinierungsrechts i. S. der Verordnungen EGV 883/2004 und EGV 987/2009 werden bei einem Rentenbeginn ab 1.7.2014 für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 i. V. m. § 264d Satz 2 (40 bzw. 35 Jahre) alle EU-mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellten Zeiten, die in einem System für Arbeitnehmer, Beamte oder Selbständige für den Leistungsfall Invalidität bzw. Tod (nicht Alter) zurückgelegt wurden, berücksichtigt (vgl. auch Deutsche Rentenversicherung Bund, RVaktuell 2013 S. 216 und RVaktuell 2015 S. 75).

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