Rz. 109

Bei Teilzeitarbeit werden die Tabellenwerte nur anteilig nach dem Verhältnis der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt (Abs. 1 Satz 3). Dabei ist die tatsächliche Arbeitszeit der üblichen gegenüberzustellen.

 

Rz. 110

Die übliche Arbeitszeit ist vorrangig nach den im Einzelfall möglicherweise vorhandenen Unterlagen zu bestimmen.

 

Rz. 111

Lässt sich der übliche Zeitrahmen nicht mehr klären, kann auf die seinerzeit in der DDR gültigen Arbeitszeitregelungen zurückgegriffen werden (vgl. zu den Gesetzesfundstellen über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der ehemaligen DDR Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VI, 08/18, § 256b Rz. 71; zu der wöchentlichen Arbeitszeit in der ehemaligen DDR – gestaffelt nach Zeiten und Gesetzesgrundlagen – vgl. auch GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anlage 2, Anm. 4.3).

 

Rz. 112

 
Praxis-Beispiel
 
Übliche Arbeitszeit 42 Stunden (wöchentlich).
Tatsächliche Arbeitszeit 24 Stunden (wöchentlich).
Anzurechnen sind 0,5714 (24 : 42) des maßgebenden Tabellenwerts.
 

Rz. 113

Umfasst die glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit nicht das ganze Kalenderjahr (Teilzeiträume), ist nur der anteilige Tabellenwert zugrunde zu legen (Abs. 1 Satz 1). Bei der tageweisen Berechnung wird der Kalendermonat mit 30 und der angebrochene Monat mit der tatsächlichen Anzahl der Tage berücksichtigt (§ 123 Abs. 3).

 

Rz. 114

 
Praxis-Beispiel
 
Glaubhaft gemachte Zeit 1.4. bis 28.8.
Das sind 120 Tage (April bis Juli)
  28 Tage (August)
Insgesamt 148 Tage = 148/360 des Tabellenwerts.

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