Rz. 16

Besondere Anrechnungsvoraussetzungen sind nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht für die Anerkennung von Ersatzzeiten nicht mehr zu prüfen. Die in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht vorgesehenen Anrechnungsvoraussetzungen (Versicherung bzw. bei der knappschaftlichen Rentenversicherung Pflichtversicherung vor der Ersatzzeit, Anschlusspflichtbeitrag innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung der Ersatzzeit, Halbbelegung oder verkürzte Halbbelegung) sind mit Wirkung zum 1.1.1992 ersatzlos weggefallen. Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten setzt allerdings nach dem Wortlaut des Abs. 1 der Vorschrift den Nachweis einer Versicherteneigenschaft voraus. Grundsätzlich kann die Versicherteneigenschaft durch mindestens einen echten oder fiktiven Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden; hierbei kann es sich sowohl um einen Pflichtbeitrag als auch um einen freiwilligen Beitrag handeln. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Ersatzzeit ist hierbei nicht erforderlich; die Versicherteneigenschaft muss allerdings bereits vor Eintritt des Leistungsfalls begründet worden sein.

Darüber hinaus kann die Versicherteneigenschaft auch begründet werden, wenn zugunsten eines Versicherten ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt worden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

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