Rz. 10

Personen, denen ein sonstiger Träger der Rehabilitation (z. B. Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger) mindestens einen Kalendermonat Übergangsgeld gezahlt hat, waren in der Zeit vom 1.10.1974 bis zum 31.12.1983 für die Dauer des gesamten Leistungsbezuges pflichtversichert (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c RKG a. F., § 1227 Abs. 1 Nr. 8a Buchst. c RVO a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 10a Buchst. c AVG a. F.). Diese Zeiten sind gemäß § 247 Abs. 2 als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung anzuerkennen.

Eine zeitgleiche Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten aufgrund des Reha-Leistungsbezuges gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ist wegen des Ausschlussgrundes des § 58 Abs. 1 Satz 3 nur für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten zulässig; in diesen Fällen handelt es sich insgesamt um eine beitragsgeminderte Zeit i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1.

Für Beitragszeiten nach Abs. 2 werden gemäß § 70 Abs. 1 Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten, das sich aus der Anlage 1 zum SGB VI ergibt, geteilt wird. In den Fällen, in denen sowohl eine Beitragszeit nach Abs. 2 der Vorschrift als auch eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 anzuerkennen ist, weil ein Versicherter sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sind neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 zu ermitteln.

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