Rz. 6

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 240 Abs. 1 setzt ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1) eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung voraus. Der Zeitraum von 5 Jahren ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB auf den Tag genau zu bestimmen; er endet am Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung und beginnt 5 Jahre vorher mit dem Tag, der der Zahl nach dem Tag des Eintritts der Erwerbsminderung entspricht. In dem so bestimmten 5-Jahres-Zeitraum ist grundsätzlich eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren (= 36 Kalendermonate gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1) nachzuweisen. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 muss es sich hierbei grundsätzlich um eine Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Zu berücksichtigen sind gemäß § 55 Abs. 2 aber auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (§ 205 Abs. 1 Satz 3, § 279e Abs. 1 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung), Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte aus den in §§ 3 und 4 genannten Gründen (z. B. Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten etc.) sowie Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (§ 247 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 7

Soweit im originären 5-Jahres-Zeitraum eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich der Zeitraum gemäß § 43 Abs. 4 um folgende Tatbestände:

  • Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a),
  • Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b),
  • Anrechnungszeiten-Tatsachen, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbrechungstatbestand des § 58 Abs. 2 nicht gegeben ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Anrechnungszeit oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder eine Berücksichtigungszeit liegt,
  • Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung.

Als Verlängerungstatbestände kommen die vorgenannten Zeiten allerdings nur in Betracht, wenn sie nicht gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten sind.

 

Rz. 8

Ergänzend zu § 43 Abs. 4 bestimmt die Übergangsregelung des § 241 Abs. 1, dass als Verlängerungstatbestände auch Ersatzzeiten i. S. v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 in Betracht kommen, wenn diese Zeiten nicht auch mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind.

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