Rz. 3d

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 43 Abs. 1, § 240 Abs. 1). Durch das RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz ist die Regelaltersgrenze mit Wirkung zum 1.1.2008 von bisher 65 Jahren auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben worden (§ 35 Satz 2). Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt die Übergangsregelung des § 235 für vor dem 1.1.1947 geborene Versicherte die Beibehaltung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 235 Abs. 2 Satz 1). Das Gleiche gilt für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit i. S. d. § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3). Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze nach der in § 235 Abs. 2 abgedruckten Tabelle bis zum Jahre 2029 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Erst für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die in § 35 Satz 2 genannte Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Wegen der Anhebung der Regelaltersgrenze wird im Übrigen auf die Komm. zu §§ 35, 235 verwiesen.

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