Rz. 3c

Grundsätzlich liegt die Versicherteneigenschaft vor, wenn für einen Versicherten mindestens ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wirksam gezahlt worden ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1) oder als gezahlt gilt (z. B. bei Kindererziehungszeiten vor dem 1.6.1999; § 55 Abs. 1 Satz 2). Eine Versicherteneigenschaft liegt darüber hinaus auch vor, wenn zugunsten von Versicherten aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§§ 10 und 14 VersAusglG, § 1587b Abs. 1 und 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 VAHRG) oder eines Rentensplittings unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§§ 120a bis 120e) dynamische Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

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