Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 4 ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.10.1996 angefügt worden. Eine redaktionelle Anpassung erfolgte durch die 7. Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) ab 7.11.2001. Das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes v. 11.4.2002 (BGBl. I S. 1302) hat Abs. 5 mit Wirkung zum 17.4.2002 angefügt.

Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 gestrichen. Abs. 6 wurde durch das 2. SGB IV-Änderungsgesetz v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009 angefügt. Abs. 5 wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2011 redaktionell ergänzt. Durch das Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583) wurde Abs. 7 mit Wirkung zum 26.7.2012 angefügt. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) um Abs. 8 ergänzt. Abs. 9 wurde durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.1.2017 angefügt.

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