Rz. 8
Sind bei der Feststellung der Gesamtleistung an den Versicherten Anrechnungsvorschriften zur Anwendung zu bringen, so sind gemäß Abs. 5 die Anrechnungsbeträge im Verhältnis der jeweiligen Leistungsanteile zu verteilen. Durch diese gesetzliche Bestimmung wird sichergestellt, dass Entlastungen der Versicherungsträger, die sich aus der Anwendung von Anrechnungsbestimmungen – wie z. B. die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten nach § 97 – ergeben, anteilig berücksichtigt werden.
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