Rz. 5

§ 217 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bringen eine eigenständige Definition der Liquidität. Vermögensanlagen i.S.d. § 83 SGB IV mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 12 Monaten gelten als liquide. Weiterhin als liquide gelten Vermögensanlagen, deren Laufzeit über 12 Monate hinausgeht, die aber innerhalb von 12 Monaten aufgekündigt werden können. Hier ist erforderlich, dass neben der angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages erfolgt.

 

Rz. 6

Alternativ sieht Satz 3 für die fehlende Garantie der Rückzahlung in Höhe des angelegten Betrages vor, dass eine höhere Verzinsung vorgesehen ist. Diese höhere Verzinsung muss den Unterschiedsbetrag zwischen Rückzahlung zum Nennwert und dem tatsächlichen Betrag mindestens ausgleichen, damit diese Vermögensanlage als liquide und rentabel gilt.

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