Rz. 3
Die Bestimmung ist lex specialis zu den Anlagebestimmungen der §§ 80 ff. SGB IV. So sind zum einen die allgemeinen Erfordernisse einer Vermögensanlage nach § 80 SGB IV wie Sicherheit, Rentabilität und Liquidität zu beachten. Zum anderen ergeben sich aus § 217 Anlageformen, die als liquide und rentabel im Rahmen der Vermögensverwaltung der Rentenversicherung angesehen werden.
Rz. 4
Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liquide anzulegen. Nicht liquide Vermögensanlagen sind nach dem derzeitigen Recht nicht mehr zulässig. Was die möglichen Anlageformen angeht, ist eine Anlage nur im Rahmen des Katalogs des § 83 SGB IV zulässig. Aktien- oder Devisengeschäfte als relativ sichere Vermögensanlagen sind beispielsweise damit ausgeschlossen. Die Mindesthöhe der Nachhaltigkeitsrücklage mit der Gefahr eines Liquiditätsengpasses macht es erforderlich, mit Abs. 3 die Anlagemöglichkeiten weiter einzuschränken.
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