Rz. 8

Die Nachhaltigkeitsrücklage ist ihrem Zweck entsprechend liquide anzulegen (§ 217 Abs. 1 Satz 1). Dabei ist zu beachten, dass zur Nachhaltigkeitsrücklage neben der Rücklage auch noch die Betriebsmittel zählen. Die Betriebsmittel als liquide Mittel umfassen beispielsweise laufende Konten oder Festgeldkonten.

 

Rz. 9

In den Rücklagen können aber – aus früheren gesetzlich vorgesehenen Anlagemöglichkeiten – noch illiquide Mittel wie z.B. Wertpapiere oder Haus- und Grundbesitz enthalten sein.

 

Rz. 10

Abs. 1 Satz 2 bestimmt ausdrücklich, dass das Verwaltungsvermögen (§ 222 Abs. 2) nicht zur Nachhaltigkeitsrücklage gehört. Damit wird der liquide Ausgleichscharakter der Nachhaltigkeitsrücklage nochmals ausdrücklich betont.

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