Rz. 2

§ 216 ist lex specialis zu §§ 81, 82 SGB IV. Die sich abzeichnenden Auswirkungen des demographischen Wandels in der Gesellschaft verlangen nach Auffassung des Gesetzgebers eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Politik. Dies kommt nicht nur in der Bezeichnung des Gesetzes zum Ausdruck, sondern auch in der Bezeichnung der Rücklage der Rentenversicherung.

 

Rz. 3

Die Neufassung bringt schon sprachlich zum Ausdruck, dass es sich um eine gemeinsame Rücklage handelt. In der in Abs. 2 geregelten Verwaltung der Nachhaltigkeitsrücklage ist ein Teil des Kompromisses über die Finanzverfassung der Rentenversicherung zwischen Bund und Ländern zu sehen. Der Grundbestand in Höhe einer halben Monatsausgabe der Rentenausgaben ist dauerhaft durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu verwalten. Überschreitet die Nachhaltigkeitsrücklage längerfristig diesen Betrag, so geht für diesen überschreitenden Betrag die Verwaltung auf die einzelnen Träger über.

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