Rz. 9

Die nach § 214a erforderliche Liquiditätsdatenbank berührt nicht die Finanzstatistiken nach den §§ 8 bis 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV). Die dort vorgesehenen Statistiken sind weiterhin zu erstellen.

 

Rz. 10

Abs. 2 enthält die Verpflichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesversicherungsamt monatlich Bericht über die Liquiditätslage zu erstatten. Bundesversicherungsamt und Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind die Stellen, die durch ein Vorziehen der Bundeszuschüsse oder durch die Bundesgarantie die Liquidität der Rentenversicherung sicherstellen müssen. Insoweit besteht ein Interesse, in die Entwicklung der Einnahmenseite der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig eingebunden zu werden.

Die Berichtspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht auf Anforderung der beiden Stellen auch im Laufe eines Monats. Auch hier ist die Interessenlage die Gleiche, nämlich frühzeitig auf bevorstehende Zahlungsengpässe reagieren zu können.

 

Rz. 11

Das Verfahren, wie die monatliche Berichtspflicht umgesetzt wird, soll durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt werden. Gleiches gilt für die Schnellmeldung im Laufe eines Monats.

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