Rz. 10

Nach § 206 Abs. 3 ist die Nachzahlung nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder nach der Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind. Scheitert die Berechtigung zur Nachzahlung lediglich daran, dass im Antragszeitpunkt keine der genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist, bleibt sie solange ausgeschlossen, bis eine dieser Voraussetzungen erfüllt wird.

 

Rz. 11

Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren muss im Antragszeitpunkt erfüllt sein. Hierbei werden auch Zeiten, die nach dem FRG als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind bzw. bereits anerkannt wurden, mitgerechnet.

 

Rz. 12

Nicht anzurechnen auf die 24 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen sind lediglich die Pflichtbeitragszeiten, die vor dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme im Inland liegen. Ausgeschlossen sind damit vor allem die Pflichtbeitragszeiten, deren Anrechnungsgrundlage das FRG ist.

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