Rz. 5

§ 206 Abs. 1 begrenzt den zur Nachzahlung berechtigten Personenkreis.

Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften

Hierunter fallen nicht nur Geistliche als mit seelsorgerischen Aufgaben betraute Kirchenbedienstete der katholischen und protestantischen Kirchen, sondern alle Arbeitnehmer der Kirchen, z. B. auch die überwiegend oder ausschließlich in der Kirchenverwaltung beschäftigten Personen. Es ist ohne Bedeutung, mit welchen Aufgaben der Kirchenbedienstete im Vertreibungsgebiet befasst war.

Mitglieder geistlicher Genossenschaften

Unter diesen Personenkreis fallen Mitglieder der katholischen Orden (z. B. Dominikaner, Franziskaner, Benediktiner), nicht dagegen Personen, die sog. Orden der Welt angehören, weil hier keine vollständige Verflechtung zwischen Lebensgemeinschaft und Arbeitsbereich besteht.

Diakonissen

Dies sind in Schwesterngemeinschaft lebende Frauen, die meist in Einrichtungen des Diakonischen Werks der jeweiligen evangelischen Kirchen (sozialpflegerisch) ausgebildet wurden und vor allem in Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen, Diakonissenanstalten usw. tätig sind. Der Schwerpunkt der Arbeit der Diakonissen kann aber auch im kirchlich-theologischen Bereich liegen.

Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften

Die Zugehörigkeit zu einer der geistlichen Genossenschaft vergleichbaren Gemeinschaft ist zu bejahen, wenn es sich um einen auf Religion oder Kirche bezogenen Zusammenschluss handelt. Bei einem Angehörigen vergleichbarer Gemeinschaften muss keine dauerhafte Bindung zur Gemeinschaft, sanktioniert durch Akte wie das Gelübde, vorliegen.

Zu den einer geistlichen Genossenschaft vergleichbaren Gemeinschaften zählen die unter den religionsgeschichtlichen Fachbegriff "Neue Religionen" einzureihenden Gemeinschaften (z. B. Adventisten, Vereinigungskirche, Ananda Marga, Bhagwan). Ein Nachzahlungsrecht besteht jedoch nur dann, wenn die betreffende Person einer karitativen Gemeinschaft angehörte. Die steuerliche Anerkennung der gemeinnützigen Tätigkeit kann als wichtiges Indiz für eine karitative Beschäftigung der Gemeinschaft angesehen werden.

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