Rz. 17

Für Verfahren zur Anerkennung von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 durch Kontenergänzungen (Abs. 1) oder Beitragsfiktionen (Abs. 2) ist die Zuständigkeit des kontoführenden Rentenversicherungsträgers gegeben. Dieser hat dem Versicherten über das Ergebnis seiner Ermittlungen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid (§ 31 SGB X) zu erteilen.

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