Rz. 2

Die Wirksamkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt neben der Zulässigkeit (Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung) und der Ordnungsmäßigkeit (Beitragszahlung in richtiger Höhe und an den zuständigen Rentenversicherungsträger) auch noch die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Zahlungsfristen voraus, die sich für Pflichtbeiträge aus § 197 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 i. V. m. § 25 Abs. 1 SGB IV und für freiwillige Beiträge aus § 197 Abs. 2 bis 4 ergeben.

Satz 1 der Vorschrift regelt den Neubeginn der in § 197 Abs. 2 genannten Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge durch Beitrags- oder Rentenverfahren. Danach beginnt die Zahlungsfrist des § 197 Abs. 2 nach Abschluss eines solchen Verfahrens (= Unterbrechungstatbestands) erneut zu laufen. Das Beitrags- oder Rentenverfahren endet dabei entweder mit der Auskunftserteilung oder der Bindungswirkung des jeweiligen Bescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers oder mit der Rechtskraft eines hierzu ergangenen sozialgerichtlichen Urteils.

Satz 2 der Vorschrift bestimmt darüber hinaus, dass die in Satz 1 genannten Unterbrechungstatbestände (Beitrags- und Rentenverfahren) auch die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Zahlung von Pflichtbeiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB IV) sowie auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 27 Abs. 2 SGB IV) hemmen. In diesen Fällen endet die Fristhemmung allerdings erst 6 Monate nach Abschluss des jeweiligen Beitrags- oder Rentenverfahrens (z. B.) durch bindende Bescheiderteilung oder rechtskräftiges sozialgerichtliches Urteil (§ 198 Satz 2 letzter Halbsatz).

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt sicher, dass die Dauer eines Verwaltungsverfahrens/sozialgerichtlichen Verfahrens zur Klärung eines Versicherungskontos oder zur Feststellung von Rentenansprüchen nicht zulasten von Versicherten geht.

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