Rz. 2

Inhaltlich entspricht die Vorschrift im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Es sind mehrere Vorschriften des bisherigen Rechts zusammengefasst worden (§§ 1427, 1401c RVO; §§ 149, 123c AVG; §§ 141, 141d RKG).

Gegenstand der in § 196 getroffenen Regelung sind die Mitteilungspflichten (einschließlich Auskunfts- und Vorlagepflichten) versicherter oder zu versichernder Personen, die keine Arbeitnehmer sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger. In den Abs. 2, 2a und 3 werden für 3 spezielle Personenkreise (Mütter, Ehepaare und Lebenspartnerschaften sowie Handwerker) auch den Meldebehörden und Handwerkskammern Mitteilungspflichten auferlegt. Abs. 4 betraf bis zum 1.4.2012 die Meldepflicht der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Pflichtversicherten gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 (sog. Ich-AG).

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