Rz. 2

§ 193 trat bezüglich der Meldung von Anrechnungszeiten (zuvor: Ausfallzeiten) an die Stelle von § 1401b Abs. 1 Satz 1 RVO, § 123b Abs. 1 Satz 1 AVG. Die früher vorgeschriebene Meldung von Ersatzzeiten (§ 250) entfällt, da Ersatzzeiten nach dem 31.12.1991 nicht mehr entstehen können. Die Übergangsregelungen in § 252 Abs. 2 und 3 sahen zum Teil für die Zeit bis zum 31.12.1997 Sonderregelungen vor. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übertagungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2023 (BGBl. I S. 2759). § 193 gewährleistet in Verbindung mit der DEÜV den automatischen Datenzufluss für die Anerkennung von Anrechnungszeiten in das jeweilige Versicherungskonto.

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