Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt die Fälligkeit der vom Arbeitgeber/Dienstherrn zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge und nennt die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 als Negativvoraussetzung für den Eintritt der Nachversicherungspflicht bedeutsam ist. Eine vergleichbare Regelung enthielt § 1403 RVO bzw. § 125 AVG. Sonderregelungen enthalten §§ 277 und 233 für eine vor dem 1.1.1992 ausgestellte Aufschubbescheinigung und für vor 1992 ausgeschiedene Personen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da in der Praxis häufig dieser Personenkreis um eine Nachversicherung streitet. Für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.2003 hat der Gesetzgeber einen besonderen Aufschubgrund (wirtschaftliche Gründe) für entliehene Postbeamte in § 18 Abs. 2 PostPersRG geschaffen.

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