Rz. 20a

Bei sekundierten Personen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) stellen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes (SekG) das Arbeitsentgelt dar. Im SekG wird die soziale Absicherung ("Sekundierung") von Personen geregelt, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 SekG). Leistungen nach § 9 SekG sind weitere im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag vereinbarte Leistungen. Beitragspflichtige Einnahmen sekundierter Personen sind das tatsächliche Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 SekG oder bei entsprechender Vereinbarung mit der antragstellenden Einrichtung der sich aus § 166 Abs. 1 Nr. 4 ergebende Betrag.

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