Rz. 1

§ 16 trat in den alten Bundesländern durch das Rentenreformgesetz 1992 am 1.1.1992 in Kraft. In den neuen Bundesländern und Ost-Berlin wurde § 16 durch das Einigungsvertragsgesetz bereits am 1.1.1991 in Kraft gesetzt.

Bis zum 30.6.2001 regelte § 16 den Inhalt der berufsfördernden Leistungen (sie entsprachen inhaltlich weitgehend den heutigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Durch die Einführung des SGB IX (Art. 6 des SGB IX v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) wurden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 1.7.2001 für alle Rehabilitationsträger gebündelt in den §§ 33 ff. SGB IX geregelt. Aufgrund dessen verweist § 16 SGB VI jetzt nur noch auf die Vorschriften des SGB IX.

Die Vorschrift ist seit dem 1.7.2001 unverändert.

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