Rz. 1

§ 159 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261). Die Vorschrift wurde wegen der Währungsumstellung zum 1.1.2002 angepasst (Art. 7 Nr. 7 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000, BGBl. I S. 1983). Die Zusammenfassung der Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) führte zu redaktionellen Folgeänderungen in § 159.

Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) traten in Satz 1 ab 12.12.2006 die "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" an die Stelle der "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer".

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