Rz. 10

Abs. 3 regelt die Kostentragung. Die Besoldung der Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger, die Pensionszahlung sowie die Hinterbliebenenversorgung wird durch die jeweiligen Regionalträger vorgenommen. Da die landesunmittelbaren Regionalträger die Aufwendungen hierfür tragen, sind die Landeskassen insoweit nicht belastet. Die Regelungen über die Bezüge richteten sich nach den einschlägigen Besoldungsvorschriften und Versorgungsgesetzen.

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