Rz. 8

Eine Fusion auf unmittelbarer staatlicher Basis ist nach Abs. 2 auch länderübergreifend möglich. Bis zu 3 Bundesländer können durch gleichlautende Rechtsverordnungen die Regionalträger, deren Zuständigkeitsbereich innerhalb eines Landesgebiets liegt, vereinigen. Formale Voraussetzung sind gleichlautende Rechtsverordnungen, die den Vereinigungsvorgang beschreiben. Eine Einigung in Form eines Staatsvertrags (wie z.B. in § 143 Abs. 3 SGB V) ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich.

 

Rz. 9

Inhalt dieser Rechtsverordnungen ist im Sinne einer Mindestbeschreibung die Festlegung auf Name und Hauptsitz des neuen Regionalträgers. Daneben gilt es noch weitere Nebensitze des Trägers zu bestimmen. Des Weiteren ist der Vereinigungszeitpunkt festzulegen, der den Übergang von Rechten und Pflichten auf den neuen Regionalträger festlegt. Auch die Neuordnung der Rechtsbeziehungen der alten Regionalträger zu Dritten wird Gegenstand der Rechtsverordnungen sein.

 

Rz. 10

Einvernehmlich wird man die Genehmigung der Satzung und die Bestellung der Mitglieder der Organe des neuen Regionalträgers festlegen. Nicht mehr in der Ermächtigungsgrundlage des Abs. 2 enthalten sind die ursprünglich vorgesehenen nachgehenden Beteiligungsrechte, was den Namen, den Sitz und die Verteilung der Stellen angeht. Offensichtlich ist der Gesetzgeber der Auffassung, dass eine solche Regelung, wenn sie gewünscht ist, Eingang in die inhaltlich übereinstimmenden Rechtsverordnungen finden sollte. Erforderlich ist des Weiteren, dass für den neuen Regionalträger ein aufsichtsführendes Land bestimmt wird.

 

Rz. 11

Ziel einer länderübergreifenden Fusion muss der Gewinn an Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sein. Dieser materielle Grund einer Fusion bedarf einer gründlichen Untersuchung, am besten in Form eines fachlich unangreifbaren Drittgutachtens.

 

Rz. 12

Die Beteiligung der Selbstverwaltung ergibt sich durch den Verweis auf Abs. 1 Satz 2. Die jeweiligen Selbstverwaltungen sind vor Erlass der übereinstimmenden Rechtsverordnungen jedoch nur anzuhören. Inwieweit Einwendungen der Selbstverwaltung im Einigungsprozess Eingang in die Verordnungen finden, steht im weiten Ermessen der Landesregierungen. Zu bedenken ist insoweit, dass die in der Anhörung vorgebrachten Einwände in mehrfacher Hinsicht konsensfähig sein müssen, um eventuell berücksichtigt werden zu können. Zum einen müssen die anderen Selbstverwaltungen der bisherigen Regionalträger die gleiche Interessenlage haben, zum anderen müssen die beteiligten Länder den Einwendungen stattgeben, um die Einheitlichkeit der Verordnungsinhalte nicht zu gefährden. Dabei gilt, dass die Selbstverwaltung in diesem Fusionsprozess lediglich ein Anhörungsrecht hat.

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