Rz. 5

Ausgehend von einer Neuordnung der Zuständigkeiten durch das RVOrgG wird durch die Aufgabenzuweisungsnorm des Abs. 1 lediglich ausgeführt, dass die Aufgaben der Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen werden. Die frühere Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde durch einen einheitlichen Versichertenbegriff im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung abgelöst. Auch mit dem RVOrgG gelang es nicht, die Besonderheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich abgesichert in die allgemeine Rentenversicherung mit einzubeziehen. Folgerichtig wird daher weiter zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung unterschieden. Konsequent wird der Bundesträger Knappschaft-Bahn-See in § 132 als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung benannt.

 

Rz. 6

Die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung als einheitlichem Sozialversicherungssystem werden, ausgehend vom bestehenden Organisationsmuster, von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Die mit dem SGB VI längst vollzogene Vereinheitlichung des Leistungsrechts wird definitionsmäßig mit der Aufgabe der Gliederung in Arbeiter- und Angestelltenversicherung nachvollzogen.

 

Rz. 7

Das in der Frühzeit der Rentenversicherung entwickelte Unterscheidungssystem zwischen Arbeitern und Angestellten wurde mit der Veränderung der Arbeitswelt immer fragwürdiger. Das Festhalten an den althergebrachten Unterscheidungsmerkmalen hatte in den letzten Jahrzehnten zu Verschiebungen der Anteile an Versicherten von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenrentenversicherung geführt.

 

Rz. 8

Um für die Rentenversicherungsträger insgesamt stabile Rahmenbedingungen sicherzustellen, war eine neue Versichertenverteilung unabdingbar. Damit ist ein Bestandsschutz der bisherigen Rentenversicherungsträger nicht verbunden, wie sich aus den Gesetzeszielen ergibt. Geschützt wurden nur die prozentualen Arbeitsmengen, verteilt auf die Bundes- und Länderebene.

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