Rz. 59

Ein überlebender Ehegatte/Lebenspartner kann grundsätzlich zunächst eine Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners in Anspruch nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. aufgrund einer Wirderheirat) ein Rentensplitting nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 herbeiführen.

Gemäß § 46 Abs. 2b Satz 1 besteht der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente von dem Kalendermonat an nicht mehr, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist ein Rentensplitting durchgeführt, wenn die hierzu ergangene Entscheidung des Rentenversicherungsträgers für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner unanfechtbar geworden ist (§ 77 SGG). Der ursprüngliche Bescheid über die Bewilligung der Witwen-/Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben (§ 46 Abs. 2b Satz 2). Eine Anhörung (§ 24 SGB X) findet in diesen Fällen nicht statt. Darüber hinaus kann der Rentenversicherungsträger den Bescheid über die durch das Rentensplitting weggefallene Witwen-/Witwerrente rückwirkend aufheben und ggf. überzahlte Rentenbeträge zurückfordern; § 48 SGB X ist dabei nicht anzuwenden (§ 46 Abs. 2b Satz 2 letzter HS lex spezialis).

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