Rz. 52

§ 120a Abs. 8 regelt, dass sich für den Ehegatten/Lebenspartner mit der niedrigeren Anzahl an Entgeltpunkten in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) ein Splittingzuwachs ergibt. Als Splittingzuwachs ist dabei die Hälfte des Unterschieds an Entgeltpunkten zu berücksichtigen, den die Ehegatten/Lebenspartner jeweils in Summe in der Splittingzeit erworben haben, und zwar unabhängig von der jeweiligen Art und Wertigkeit der Entgeltpunkte (z. B. EP der allgemeinen RV + EP der knRV). Die Vorschrift korrespondiert mit § 52 Abs. 1a; danach können (z. B. bei der Prüfung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für Rentenansprüche) für Ehegatten/Lebenspartner, die aufgrund eines durchgeführten Rentensplittings einen Splittingzuwachs erhalten haben, ggf. zusätzliche Wartezeitmonate angerechnet werden. Dagegen ergeben sich für den Ehegatten/Lebenspartner, der aufgrund des Rentensplittings in Summe einen Abschlag an Entgeltpunkten hinnehmen muss, keine negativen wartezeitrechtlichen Folgen.

Hinsichtlich der wartezeitrechtlichen Auswirkung eines Splittingszuwachses wird im Übrigen auf die Komm. zu Rz. 55 verwiesen.

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