2.1 Mitteilungen über die Rentenanpassung

 

Rz. 3

Rentenbezieher erhalten jährlich eine Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist bei Änderungen der Höhe des aktuellen Rentenwerts notwendig, da sich diese Änderung individuell unterschiedlich auf die Rentenhöhe auswirkt. Die Anpassungsmitteilung gibt Auskunft über den künftig an Rentnerinnen und Rentner auszuzahlenden Betrag.

 

Rz. 4

Entspricht hingegen der aufgrund der Anpassungsformel ermittelte neue aktuelle Rentenwert betragsmäßig dem bisherigen aktuellen Rentenwert, verändert sich die Rentenhöhe nicht und eine Anpassungsmitteilung ist entbehrlich. Deshalb wird in diesem Fall künftig auf den Versand verzichtet.

2.2 Zeitpunkte einer Anpassungsmitteilung

 

Rz. 5

In den Jahren 1991 bis 1996 hat es für die Rentenempfänger im Beitrittsgebiet sowohl zum 1.1. als auch zum 1.7. eine Anpassung gegeben, um die Leistungen schneller zu erhöhen. Dagegen sind in den Jahren 2004, 2005 und 2006 Rentenanpassungen unterblieben (sog. 0-Anpassungen). Es sollten somit Minus-Anpassungen vermieden werden.

Falls es in einem Jahr nicht zu einer Erhöhung der Renten durch die Anpassung kommt, soll in Zukunft der Aufwand durch den Versand von Mitteilungen vermieden werden.

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